Deutschland
11.01.2024
Strafrechtsänderung für die Pressefreiheit
Gibt es im demokratischen Deutschland juristische Hürden für die Pressefreiheit und damit den freien Zugang zu Information? Durchaus!
Nach einer Ankündigung der Bundesregierung, überholte Straftatbestände abzuschaffen, will RSF die Aufmerksamkeit auf einen gefährlichen und überholten Paragrafen lenken:
Medienschaffende, die in Deutschland über laufende Strafverfahren berichten, setzen sich der Gefahr aus, selbst zum Ziel der Strafverfolgungsbehörden zu werden. Denn wer wörtlich aus amtlichen Dokumenten zu laufenden Verfahren zitiert, macht sich in vielen Fällen strafbar.
So steht es aktuell in § 353d Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB). Demnach wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft, wer die Anklageschrift oder andere Dokumente eines Verfahrens, wie etwa Durchsuchungsbeschlüsse „ganz oder in wesentlichen Teilen“ im Wortlaut öffentlich macht, bevor die Hauptverhandlung eröffnet oder das Verfahren abgeschlossen wurde. Eine Ausnahmeregelung für Pressevertreterinnen und -vertreter gibt es im Gesetz nicht.
Die Vorschrift berücksichtigt nicht, dass sorgfältiger Journalismus eine solche Regelung nicht braucht und erschwert oft eine detaillierte, transparente Berichterstattung. Gemeinsam mit weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medienverbänden fordert Reporter ohne Grenzen die Bundesregierung daher auf, § 353d Nr. 3 StGB abzuschaffen, jedenfalls aber zu reformieren. Die Stellungnahme kann hier eingesehen und heruntergeladen werden.
Deutschland steht auf der Rangliste der Pressefreiheit auf Platz 21 von 180 Ländern. Mehr zur Lage der Pressefreiheit hierzulande finden Sie unter www.reporter-ohne-grenzen.de/deutschland sowie fortlaufend auf X.
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