European Media Freedom Act
11.12.2023
Vertrauliche Kommunikation schützen
Der Artikel zum Quellenschutz und gegen die Überwachung von Journalistinnen und Journalisten ist der letzte wichtige Punkt, der bei den Verhandlungen über die endgültige Form des Europäischen Rechtsakts zur Medienfreiheit (englisch European Media Freedom Act, kurz EMFA) noch aussteht. Reporter ohne Grenzen (RSF) besteht darauf, dass die Verhandelnden eine Formulierung wählen, die Medienschaffenden maximalen Schutz garantiert. Die vom Rat der Europäischen Union vorgeschlagene Ausnahme-Klausel für die nationale Sicherheit wird diesem Anspruch nicht gerecht.
„Der European Media Freedom Act soll Journalistinnen und Journalisten unter anderem vor Überwachung durch Überwachungssoftware schützen“, sagte RSF-Geschäftsführer Christian Mihr. „Es ist ein Gesetz zum Schutz der Medienfreiheit. Ausnahmeregelungen zum Schutz der nationalen Sicherheit haben darin nichts zu suchen und öffnen Tür und Tor für Missbrauch. Staaten, die die Vorgaben zum Schutz von Medienschaffenden und ihrer Quellen vor Überwachung nicht einhalten wollen, hätten damit einen willkommenen Vorwand, diesen Schutz zu unterlaufen. Wir verlangen, dass die endgültige Textfassung auf die Vorschläge des Parlaments zurückgreift, das für eine Überwachung von Medienschaffenden hohe Hürden vorgesehen hat.“
Nach monatelangen Diskussionen ist Artikel 4 über die Vertraulichkeit von Quellen und die Überwachung von Journalistinnen und Journalisten die letzte Frage, die eine Einigung zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU beim EMFA noch blockiert. Ziel ist es, bis zum 15. Dezember eine Einigung zu erzielen.
Das Parlament hat eine ambitionierte Schutzregelung vorgeschlagen, doch der Rat möchte eine Klausel einfügen, die besagt, dass der Schutz von Medienschaffenden durch den EMFA „unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit“ gilt (Artikel 4-4).
Die Frage, ob diese Klausel beibehalten werden soll oder nicht, soll in der letzten Trilog-Runde der drei Institutionen geklärt werden. Auf den ersten Blick scheint sie nur auf Passagen anzuspielen, die bereits in den EU-Verträgen stehen. Das Beharren einiger Länder auf der Beibehaltung dieser Bestimmung weckt jedoch die Befürchtung, dass sie darauf abzielen könnte – oder dazu missbraucht werden könnte – geltende Schutzbestimmungen zu unterlaufen, wenn ein Mitgliedstaat die eigene nationale Sicherheit in Gefahr sieht.
Wegen dieser Missbrauchsgefahr lehnen das Parlament und viele zivilgesellschaftliche Organisationen, darunter RSF, die Klausel ab.
Noch besteht die Möglichkeit, dass der Rat einen Kompromiss zu Artikel 4 akzeptiert und den vom Parlament vorgeschlagenen Garantien zustimmt. Der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten würde damit in keiner Weise beeinträchtigt. Denn der Schutz der Nationalen Sicherheit ist bereits in Artikel 4-2 des Vertrags über die Europäische Union als ein ausschließlich nationales Vorrecht definiert.
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